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Wahlen in Deutschland -
ein geschichtlicher Überblick

Das Wort "Wahlen" geht auf das indogermanische "uel" zurück, das soviel wie "wollen" bedeutet. In der Tat entspricht eine Wahl einer Willenskundgebung derer, die wählen. Wahlen setzen voraus, daß es Wahlberechtigte gibt, also jene, denen das Recht zugesprochen wird, zu wählen.

Ein Wahlrecht kennen wir für die unterschiedlichsten Gremien und Gemeinschaften. Bereits in der griechisch-römischen Antike gehörten Wahlen zu den wesentlichen Merkmalen einer Demokratie; schon damals wurden die Volksvertreter durch Wahlen legitimiert, ihre Herrschaft auszuüben.

Im 19. Jahrhundert wurden die Landtage in Deutschland meist nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht gewählt. In Preußen bestand das Dreiklassenwahlrecht (ein so genanntes Privilegienwahlrecht) mit einem indirekten Wahlverfahren bis 1918: Die Wählerschaft war nach der Höhe ihrer Steuerzahlungen in drei Abteilungen eingeteilt; die Wähler mußten öffentlich die Wahlmänner wählen.

Das Stimmengewicht des Wählers richtete sich nach der Zahl der Mitwähler der jeweiligen Steuerklasse. Otto Fürst von Bismarck (1815-1898; 1871-1890 Reichskanzler) führte für den Reichstag des Norddeutschen Bundes das allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahlrecht ein. Diese Wahlrechtsgrundsätze wurden auch für das Wahlrecht zum Reichstag des 1871 gegründeten Deutschen Reiches übernommen. Wählbar und wahlberechtigt waren die mindestens 25 Jahre alten Männer, nicht jedoch die Frauen. Wurde die absolute Mehrheit nicht erreicht, so entschied eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

Die 397 Wahlkreise im Deutschen Reich von 1871 bis 1918 waren so geschnitten worden, daß auf 100.000 Einwohner (entsprechend der Volkszählung von 1864) ein Mandat im Reichstag entfiel. Jeder Bundesstaat enthielt entsprechend seiner Bevölkerungszahl Mandate im Reichstag. Unberücksichtigt blieb während des Kaiserreiches (bis 1918) die Bevölkerungsverschiebung, die insbesondere durch die Industrialisierung begünstigt wurde. Sehr bald ergab sich ein starkes Mißverhältnis im Hinblick auf die Anzahl der Wähler im Verhältnis zu den einzelnen Wahlkreisen. Beispielsweise entfiel schon um 1890 in Schaumburg-Lippe auf 11.000 Wähler ein Reichstagsmandat, während der Wahlkreis Berlin-Nord-Nordwest mit 220.000 Wählern auch nur ein Mandat erhielt. Von einer Gleichheit des Stimmengewichts konnte nicht mehr die Rede sein. Eine Initiative der Reichsregierung, das Verhältniswahlrecht einzuführen, kam wegen des Erlöschens des Kaiserreiches nicht mehr zum tragen.

Wahlgeheimnis und Wahlfreiheit wurde in Deutschland erst 1903 mit der Einführung von Wahlumschlägen und Wahlkabinen garantiert und 1923 durch eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Beschaffenheit von Wahlurnen ergänzt.

Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 schuf für alle Reichstags-, Landtags- und Gemeindewahlen die allgemeinen Verfassungsgrundlagen. Demnach wurde in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Männern und - erstmals auch - Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Soldaten blieben jedoch noch bis 1945 vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, d.h., sie konnten weder wählen, noch gewählt werden.

Die Einführung des Verhältniswahlrechts ermöglichte die Berücksichtigung jeder Stimme, brachte aber die Gefahr einer starken Aufsplitterung der Mandate mit sich, da auch kleine Parteigruppen Abgeordnete entsenden konnten. Das erschwerte wiederum eine Mehrheitsbildung in den Parlamenten.

1948, drei Jahre nach dem Zweiten Weltkrieg, ermächtigten die drei westalliierten Besatzungsmächte die Ministerpräsidenten der Länder, einen Parlamentarischen Rat einzuberufen. Dieser am 1. September 1948 konstituierte Rat sollte für einen westdeutschen Staat eine Verfassung (Grundgesetz) ausarbeiten. Darüber hinaus beschloß der Parlamentarische Rat, ein Wahlgesetz zu erlassen. Von den im Parlamentarischen Rat vertretenen Parteien engagierte sich die SPD für ein Verhältniswahlsystem, während die FDP ein absolutes Mehrheitswahlrecht in Anlehnung an die Wahlgesetze des Kaiserreiches vorschlug und die CDU/CSU ein relatives Mehrheitswahlsystem wünschte.

Den Wahlgesetzentwurf des Parlamentarischen Rates lehnte die CDU/CSU-Fraktion ab, da er das Verhältniswahlrecht, bereichert durch Elemente der Persönlichkeitswahl, umsetzte. Erst die Konferenz der Ministerpräsidenten hat am 15. Juni 1949 den Entwurf mit der Einfügung der Fünf-Prozent-Sperrklausel wesentlich modifiziert.

Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ist das Wahlgesetz mehrfach durch Bundesgesetze geändert worden. Zu den wichtigsten Änderungen gehörte:

Für die ersten gesamtdeutschen Wahlen am 2. Dezember 1990 wurden Sonderregelungen getroffen. Der Gesetzgeber teilte das vereinte Deutschland in zwei Wahlgebiete mit jeweils getrennt anzuwendenden Fünf-Prozent-Hürden in den alten und neuen Ländern. Damit war es zwei Parteien der fünf neuen Länder - dem Bündnis90/Die Grünen und der PDS, der Nachfolgeorganisation der SED - möglich, in den Deutschen Bundestag einzuziehen.

Aus: "Stichwort Wahlen", 3. aktualisierte Auflage, Stand: Juni 1999
Herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit