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Wahlrechtsgrundsätze

Entscheidend für das Wahlrecht ist, daß es von der Bevölkerung als gerecht und sachgemäß empfunden wird. Nur dann hat eine Wahlentscheidung ihre legitimierende Wirkung, und der gewählte Abgeordnete kann im Sinne der vom Grundgesetz geforderten repräsentativen Demokratie die "Herrschaft des Volkes" ausüben.

Im Artikel 38 des Grundgesetzes sind so genannte Wahlrechtsgrundsätze festgelegt worden, die der Reichsverfassung von 1918 entnommen wurden und für Männer bis in das Jahr 1849 zurückreicht. Die Wahlgrundsätze bilden die Grundlage einer jeden Wahl. Der Artikel 38 lautet:

"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."

Näher betrachtet heißt das:

Allgemein Das Wahlrecht steht mit Vollendung des 18. Lebensjahres jeder Staatsbürgerin und jedem Staatsbürger zu, der nicht entmündigt ist und nicht seine bürgerlichen Ehrenrechte durch ein Gerichtsurteil verloren hat.
  
Unmittelbar Die Wählerinnen und Wähler wählen ihren Bundestagsabgeordneten direkt. Es werden bei der Wahl keine Wahlmänner und/oder Wahlfrauen zwischengeschaltet.
  
Frei Es darf auf Wählerinnen und Wähler von keiner Seite ein irgendwie gearteter Druck ausgeübt werden, zu Gunsten oder zu Ungunsten des einen oder des anderen Kandidaten, oder zu einer Wahlenthaltung.
  
Gleich Jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Bundestages. Das Stimmengewicht der Wahlberechtigten (Zählwertgleichheit der Stimmen) darf nicht abhängig gemacht werden von Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht und politischer Einstellung.
  
Geheim Niemand darf durch Kontrolle erfahren, wie ein anderer gewählt hat. Allenfalls dürfen Wählerinnen und Wähler selbst bekannt geben, wem sie ihre Stimme gegeben haben. Die geheime Wahl muß rechtlich und organisatorisch gewährleistet sein. Sie sichert die freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten und erfolgt mittels Stimmzettel.

 

Von den Wahlrechtsgrundsätzen hat insbesondere der Gleichheitsgrundsatz - auf Grund gesetzlicher Regelungen zulässig - Einschränkungen erfahren durch

Aus: "Stichwort Wahlen", 3. aktualisierte Auflage, Stand: Juni 1999
Herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit