Wahlrechtsgrundsätze
Entscheidend für das Wahlrecht ist, daß es von der Bevölkerung als gerecht und sachgemäß empfunden wird. Nur dann hat eine Wahlentscheidung ihre legitimierende Wirkung, und der gewählte Abgeordnete kann im Sinne der vom Grundgesetz geforderten repräsentativen Demokratie die "Herrschaft des Volkes" ausüben.
Im Artikel 38 des Grundgesetzes sind so genannte Wahlrechtsgrundsätze festgelegt worden, die der Reichsverfassung von 1918 entnommen wurden und für Männer bis in das Jahr 1849 zurückreicht. Die Wahlgrundsätze bilden die Grundlage einer jeden Wahl. Der Artikel 38 lautet:
"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt."
Näher betrachtet heißt das:
| Allgemein | Das Wahlrecht steht mit Vollendung
des 18. Lebensjahres jeder Staatsbürgerin und jedem
Staatsbürger zu, der nicht entmündigt ist und nicht
seine bürgerlichen Ehrenrechte durch ein Gerichtsurteil
verloren hat. |
| Unmittelbar | Die Wählerinnen und
Wähler wählen ihren Bundestagsabgeordneten direkt. Es
werden bei der Wahl keine Wahlmänner und/oder Wahlfrauen
zwischengeschaltet. |
| Frei | Es darf auf Wählerinnen und
Wähler von keiner Seite ein irgendwie gearteter Druck
ausgeübt werden, zu Gunsten oder zu Ungunsten des einen oder
des anderen Kandidaten, oder zu einer Wahlenthaltung. |
| Gleich | Jede abgegebene Stimme hat das
gleiche Gewicht für die Zusammensetzung des Bundestages. Das
Stimmengewicht der Wahlberechtigten (Zählwertgleichheit der
Stimmen) darf nicht abhängig gemacht werden von Besitz,
Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Rasse, Geschlecht und
politischer Einstellung. |
| Geheim | Niemand darf durch Kontrolle erfahren, wie ein anderer gewählt hat. Allenfalls dürfen Wählerinnen und Wähler selbst bekannt geben, wem sie ihre Stimme gegeben haben. Die geheime Wahl muß rechtlich und organisatorisch gewährleistet sein. Sie sichert die freie Wahlentscheidung der Wahlberechtigten und erfolgt mittels Stimmzettel. |
Von den Wahlrechtsgrundsätzen hat insbesondere der Gleichheitsgrundsatz - auf Grund gesetzlicher Regelungen zulässig - Einschränkungen erfahren durch
-
die Einteilung der Wahlkreise
-
die Fünf-Prozent-Sperrklausel und die Grundmandatsklausel
-
die Überhangmandate
Aus: "Stichwort Wahlen", 3.
aktualisierte Auflage, Stand: Juni 1999
Herausgegeben vom Deutschen Bundestag, Referat
Öffentlichkeitsarbeit